| Seit wenigen Tagen wird nun in der Türkei auf manche
Marinadienstleistungen, insbesondere auf manche Liegegebühren nun
Mehrwertsteur erhoben. Die anzuwendende MwST betraegt zur Zeit 18%.
Befreit davon sind alle Leistungen, die mehr als 500 Millionen Lira
(also ca. 270 Euros) betragen. Also, ein Jahresvertrag, zum Beispiel,
ist nicht Mehrwertsteuerpflichtig, waehrend manche Kurzaufenthalte
besteuert werden.
Dabei ist der Gesamtbetrag der Rechnung von Belang,
also wenn mehrere Leistungen auf einer Rechnung aufgestellt werden
können, und der Gesamtbetrag der Rechnung übersteigt 500 Million
(ohne
MwSt) so soll die Rechnung frei von Steuer ausgestellt werden.
Leistungen sind jedoch innerhalb von sieben Tagen nach der Ausführung
in
Rechnung zu stellen.
Diese neue Regelung beruht auf den Kabinettbeschluss Nummer 7765, der im
Staatsanzeiger vom 27 Agustos 2004 und unter Nummer 25566
veröffentlicht
worden ist und sofort in Kraft trat. Die Mehrwertsteuer wird in der
Türkei durch das Gesetz bezüglich der MwSt (Nummer 3065) geregelt.
Paragraph 13, Absatz b des Gesetzes lautet "Dienstleistungen, die durch
Betreiber von Haefen und von Flughaefen an See und Luftfahrzeuge des
Transportwesens entrichtet werden, sind nicht Mehrwertsteuerpflichtig".
Trotz Debatten, ob Yachten Seetransportfahrzeuge und Marinas Haefen sind
(vermutlich hatte mit dieser Ausnahme die Legislatur auf
Hafenleistungen, wie zB Containerumschlag, für die Grossschiffahrt
gezielt) wurde diese Ausnahme von allen Marinas der Türkei angewandt.
Auch die Schwelle von 500 Millionen erscheint als Bagatellschutz für
die Grossschiffahrt gedacht und es ist denkbar, dass nach einer Weile
die Regelung für Yachten wieder zurückgestellt wird.
Nicht erfreut sind vor Allem die Buchhalter der Marinas, die,
komplizierte Auseinadersetzungen mit Kunden auf sich zukommen sehen. Wie gewöhnlich: sorgfaeltig recherchiert, aber ohne Gewaehr. |