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Ziel
und UmfangArtikel 1: Die vorliegenden Dienstanweisung
wurde zusammengestellt mit der Absicht, für Yachten,
die das Türkische Zollgebiet zu betreten und zu verlassen
wünschen und für Yachten die in dem genannten Gebiet
überwintern, die Verfahren und die Grundlagen festzulegen,
nach denen die Yachten zwischen Türkischen Häfen
zu kreuzen und in Häfen zu überwintern haben. |
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GrundlagenArtikel
2: Die vorliegende Dienstanweisung beruht auf Artikel
10 und 131 des Zollgesetzes, Nummer 4458, auf Artikel 25 des
Kabinettbeschlusses vom 07/01/2000, Nummer 2000/69, auf Artikel
591 der Zollordnung und auf dem Gesetz zur Förderung
des Tourismus, Nummer 2634. |
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Begriffliche
Festlegungen:Artikel 3: Folgende Begriffe, die in
dieser Dienstanweisung vorkommen, sind wie aufgeführt
festgeleg:
a)
Die Yacht; ist ein Seefahrzeug, das Kreuzfahrten und sportliche
Tätigkeiten ausübt, das ausgelegt ist nicht mehr
als 36 Yachtsleute zu befördern, das keine Eigenschaften
eines Güter- oder Passagierschiffes aufweist und das
in den Schiffsurkunden als private oder kommerzielle Yacht
ausgezeichnet wird.
b)
Yachterfassungsurkunde für Türkische Häfen;
ist eine Urkunde, die die Erklärungen und Diensteintragungen
beinhaltet, die sowohl für fremdbeflaggte Yachten beim
Einklarieren sowie beim Einlagern zwecks Überwinterung
als auch für Türkische Yachten anstehen.
c)
Erfassungsurkunde für Privatyachten: ist die Urkunde,
die türkisch beflaggte Privatyachten, so wie beschrieben
im Artikel 40 der Ordnung für Yachttourismus, veröffentlicht
im Anhang des Kabinettbeschlusses Nummer 83/6708 vom 08.06.1983
befugt, in Türkischen Hochheitsgewässern zu kreuzen.
Die
Ausdrücke Yachterfassungsurkunde sowie die Urkunde beziehen
sich in diesen Anweisungen auf die Yachterfassungsurkunde
für Türkische Häfen. |
Ausführung:Artikel
13: Diese Dienstanweisung ist gemeinsam auszuführen
durch das Ministerium für Tourismus und durch die Staatsministerien,
denen das Untersekretariat für Zollwesen und das Untersekretariat
für Seewesen unterliegen. |
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Fälle,
in denen die Yachterfassungsurkunde nicht einzusetzen istArtikel
4: Für Seefahrzeuge, die zur kommerziellen Güter-
und Personenbeförderung ausgelegt sind, ist die Yachterfassungsurkunde
nicht zu verwenden; auch wenn diese Fahrzeuge als Yachten
bezeichnet werden könnten. Für diese Fahrzeuge sind
die Beschlüsse bezüglich der Beaufsichtigung kommerzieller
Seefahrzeuge der Zollordnung anzuwenden. |
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Die
Gültigkeitsfrist der Yachterfassungsurkunde für
Türkische HäfenArikel 5: Die Yachterfassungsurkunde
für Türkische Häfen hat eine Gültigkeitsfrist
von einem Jahr. Sollte die Yacht zum Überwintern eingelagert
werden, ist diese Urkunde auch waehrend des Winterlagers gültig.Die
Urkunde erlischt, wenn der Yachteigner oder der Reeder sich
ändert, die Yacht das Türkische Zollgebiet verlässt
oder, aus was für einem Grund auch immer, die Yachterfassungsurkunde
für Türkische Häfen abhanden kommt. Änderung
des Kapitäns führt nicht das Wechseln dieser Urkunde
mit sich. Jedoch die Aenderung des Kapitäns ist in die
Yachterfassungsurkunde einzutragen. |
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Verfahren
bezüglich fremdbeflaggter YachtenArtikel 6:
Vorgänge für fremdbeflaggte Yachten, die das Türkische
Zollgebiet betreten oder das Gebiet verlassen sind folgenderweise
in der Yachterfassungsurkunde für Türkische Häfen
zu erfassen:
a)
Die Urkunde ist beim Einklarieren vom Kapitän oder
vom Reeder der Yacht lückenlos auszufüllen und
zu unterzeichnen.
b)
Die genannte Urkunde ist von den öffentlichen Dienststellen,
die auf der Vorderseite der Urkunde aufgezählt sind,
in der Reihenfolge, die in der Yachterfassungsurkunde bestimmt
ist, zu bestätigen. Die Bestätigung hat den Namen
des bestätigenden Beamten und den Siegel der Dienststelle
aufzuweisen.
c)
Ein- und Ausreise der betreffenden Yacht in das Türkische
Zollgebiet wird durch die Beamten der Zollpolizei beaufsichtigt
und die entsprechenden Verfahren sind auf der Yachterfassungsurkunde
für Türkische Häfen einzutragen.
d)
Auf Yachten, gegen die keine ordnungsgemaesse Anzeige bezüglich
gesetzeswiedriger Ein- und Ausfuhr vorliegt, ist keine Durchsuchung
oder Inspektion von Gütern vorzunehmen. Sei es auf
Grund einer abgelegten Erklärung oder sei es in Folge
einer Durchsuchung oder Inspektion; sollte festgestellt
werden, das auf der betreffenden Yacht sich Gut befindet,
das in die Türkei nicht einzuführen ist, so ist
das betreffende Gut in die Aufsicht des Zolls zu übergeben
und ist nicht zurückzuerstatten, bis die betreffende
Yacht das Türkische Zollgebiet verlässt.
e)
Sollte eine ordnungsgemaesse Anzeige vorliegen, das auf
einer Yacht Inventar in das Türkische Zollgebiet gesetzeswiedrig
eingeführt wird, so ist das Inventar der betreffenden
Yacht nach der Inventaraufstellung im Anhang ihrer Yachterfassungsurkunde
zu prüfen.
f)
Fremdbeflaggte Yachten können aufgrund eines Arbeitsvertrages
oder aufgrund einer Bevollmächtigung Türkische
Seeleute beschäftigen.Kapitäne können, bei
Abwesentheit des Yachteigners die Yacht zum Fahrtenkreuzen,
zu sportlichen Tätigkeiten oder zur Vergnügung
nicht einsetzen. Sollte aufgrund schriftlicher Anweisungen
oder aufgrund einer Faksimileanweisungen des Yachteigners,
der Yachteigner selbst oder dessen/deren Familie von oder
zu einem anderen Hafen überführt werden, so ist
eine Fahrtengenehmigung vom Hafenmeister einzuholen. In
diesen Fällen ist die Yacht ausschliesslich vom Kapitän
zur überführung einzusetzen. Bei Zuwiderhandlungen
ist nach den Beschlüssen des Gesetzes zur Küstenfahrt
Nummer 815 vorzugehen.Weiterhin, sollte einer der Teilinhaber
einer Yacht türkischer Staatsbürger sein, so wird
keine auslaendische Aufenthaltsgenehmigung für den
Yachteigner und seine Familie benötigt.
g)
Sollte in den Zwischenhäfen, die auf der Yachterfassungsurkunde
vermerkt sind, Personen die Yacht verlassen oder dazusteigen,
oder sollten Aenderungen der Bemannung sowie der Fahrtenroute
vorliegen, so sind diese Aenderungen in die Urkunde einzutragen
und vom Hafenmeister zu bestaetigen.
h)
Für Yachten, die wünschen, das Türkische
Zollgebiet zu verlassen, ist dies auf der Yachterfassungsurkunde
entsprechend zu vermerken und entsprechend der Seetüchtigkeitsurkunde
sind die Ausfuhrerklärungen der Yacht von der Zollpolizei
auszuführen.
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| Verfahren
bezüglich Türkisch beflaggter PrivatyachtenArtikel
7: Bei Fahrten von türkisch beflaggten Privatyachten
von einem Hafen im Türkischen Zollgebiet zu einem anderen
Hafen im selben Gebiet ist die Yachterfassungsurkunde für
Privatyachten benutzen. Sollten diese Yachten das Türkische
Zollgebiet verlassen oder wiederbetreten wollen, ist eine
Yachterfassungsurkunde für Türkische Häfen
auszustellen und die Bestimmungen bezüglich der Beaufsichtigung
dieser Urkunde sind auszuführen. |
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Das
Einlagern von fremdbeflaggten Yachten im Türkischen Zollgebiet
mit der Absicht des Überwinterns oder mit anderen Absichten.Artikel
8: Fremdbeflaggte Yachten können ausschliesslich
in vom Ministerium für Tourismus anerkannten Yachthäfen
und Werften Zwecks Überwinterns, der Wartung und der
Reparatur eingelagert werden. Diese Yachten können nicht
in das Gelände oder unter der Obhut von den Leitern von
Personen, Firmen und Institutionen , die nicht vom Ministerium
für Tourismus anerkannt sind, eingelagert werden. Sollte
es erwünscht sein, eine fremdbeflaggte Yacht in einem
Yachthafen oder einer Werft einzulagern, so hat die Leitung
des Yachthafens die Inventaraufstellung im Anhang der Yachterfassungsurkunde
zu überprüfen und übernimmt die betreffende
Yacht in die Obhut des Yachthafens. Dieser Vorgang ist von
der Leitung des Yachthafens in schriflicher Form dem Zoll
und der Zollpolizei zu melden. |
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Verfahren
für Ersatzteile und anderes Gut ausländisch beflaggter
Yachten und für die Kraftfahrzeuge der ausländischen
YachtsleuteArtikel 9: Die Einfuhr der Ersatzteile
für die Wartung und Reparatur von fremdbeflaggten Yachten
ist durchzuführen nach den Bestimmungen des Zollgesetzes,
Nummer 4458 und entsprechend der Verfahren bezüglich
vorübergehender Einfuhr derZollordung. Alle Wartungen
und Reparaturen unterliegen der Aufsicht der Zollverwaltung.Errsatzteile
und anderes Gut für fremdbeflaggte Yachten können
in der Türkei eingelagert werden im Rahmen der Frist,
die im Artikel 29 des Gesetzes zur Förderung des Tourismus,
Nummer 2634 auch für fremdbeflaggte Yachten vorgeschrieben
wird.Gebrauchte Ersatzteile, die während der Wartung
und Reparatur anfallen, können:
a)
Auf Begehren des Yachführers im Rahmen Artikel 164
des Zollgesetzes, Nummer 4458 dem Zoll überlassen werden.
b)
In Begleitung des Yachtführers aus dem Türkischen
Zollgebiet ausgeführt werden.
Gebrauchte
Ersatzteile, die dem Zoll übergeben worden sind, können
bis zur entgültigen Übergabe an die Entsorgungsanstalt,
sollte es kein zum Zwecke dienliches Zollager vorliegen, unter
der Obhut eines vom Ministerium für Tourismus anerkanntem
Yachthafen oder einer Werft vorübergehend eingelagert
werden.Sollte es erwünscht werden, Ersatzteile und anderes
Gut aus dem Türkischem Zollgebiet zu entfernen so sind
die betreffenden Artikel in die Inventarliste oder in das
Inventarbuch einzutragen.Sollte eine Person, die in die Türkei
auf dem Landwege eingereist ist, das Land auf einer Yacht
zu Verlassen wünschen, so kann das Landfahrzeug dieser
Person in einem Gelaende unter Zollaufsicht abgestellt werden.
Solche Personen, die das Land nicht zu Verlassen wünschen,
unterliegen nicht dieser Bestimmung. |
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Strafrechtliche
BeschlüsseArtikel 10: Gegen den Yachtführer,
der mit der Yacht trotz einer ungültigen Yachterfassungsurkunde
unter Fahrt erfasst wird, ist im Rahmen des Artikels 241,
Paragraph 1 des Zollgesetzes Nummer 4458 strafrechtlich vorzugehen.Bei
Fahrten in verbotenen Gebieten der Türkischen Hochheitsgewaessern,
bei ungenehmigten Tauchtaetigkeiten, bei Übernahme und
Verkauf von Gut ohne abgeschlossene Zollverfahren ist gegen
die in Frage kommende Yacht und deren Verantwortlichen im
Rahmen des Gesetzes zur Verhinderung und Verfolgung von Schmuggeltaetigkeit,
Nummer 1918, vorzugehen. |
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Weitere
Bestimmungen Artikel 11: Da die Anzahl von Yachtsleuten
als auch von der Besatzung im Rahmen der Yachterfassungsurkunde
schon erklaert worden ist, wird bei der Einreise der Yacht
keine weitere Aufstellung der Yachsleute und der Besatzung
benötigt.Die Yachterfassungsurkunde für Türkische
Haefen ist, vollstaendig ausgefüllt und auf Verlangen
vorzeigbar auf der Yacht zu aufzubewahren. Sollte die Urkunde,
aus was für einem Grund auch immer, abhanden kommen,
so ist dies dem naechsten Hafenamt oder der naechsten Zollpolizei
zu melden. Daraufhin wird die Urkunde neu ausgestellt und
die ordnungsgemaess und vollstaendig ausgefüllte neue
Urkunde wird vom Hafenmeister beglaubigt. Bei einer Erneuerung
der Yachterfassungsurkunde, sollte die alte Urkunde auch vorhanden
sein so ist diese auch dem Hafenmeisteramt und der Zollpolizei
vorzuweisen und die benötigten Eintragungen sind einzuholen.
Bei der Erneuereung der Yachterfassungsurkunde für Türkische
Haefen ist die Beglaubigung des Hafenmeisteramtes und er Zollpolizei
ausreichend.Für Yachten, die auf andere Weise als auf
dem eigenen Kiele in das Türkische Zollgebiet eingeführt
worden sind, sind Verfahren für die Yachterfassungsurkunde
bei der ersten Einwaesserung anzufangen.Für Yachten,
die auf eigenem Kiele das Türkische Zollgebiet vorübergehend
betreten und für die Erfassung dieser Yachten wird kein
weiteres Dokument als die Yachterfassungsurkunde benötigt.Kompressoren
an Bord sind nicht zu versiegeln.Die Yachterfassungsurkunde
ist nicht in Kopie einsetzbar. |
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Gültigkeit:
Artikel 12: Diese Dienstanweisung tritt in Kraft
zum Datum der Veröffentlichung. |
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Ausführung:Artikel
13: Diese Dienstanweisung ist gemeinsam auszuführen
durch das Ministerium für Tourismus und durch die Staatsministerien,
denen das Untersekretariat für Zollwesen und das Untersekretariat
für Seewesen unterliegen. |
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Letzte
Revision:
30.01.2005
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