| IN
DER SITUATION
• In einer präkeren Situation nicht versuchen,
die wenigen Worte Türkisch, die man vielleicht kennt,
zusammenzubringen – die Transparenz der Verhandlungen
ist sogar für Muttersprachler nicht einfach. Die Verwaltung
ist verpflichtet, einen angemessenen Dolmetscher zu stellen.
Es reicht sicher nicht, dass die Verwaltung in der Not versucht
zB einen “Türkeierfahrenen” Touristen vorzuschieben.
Sehr vieles hängt von der objektiven und sachkundigen
Übersetzung ab.
• Nichts, was man nicht genau versteht, unterschreiben.
Oft wird diese Unterschrift, die die Verwaltung entlastet,
in der eigentlichen Situation bagatellisiert. “Es sei
nur eine Formalität” oder “Die Aussage jetzt
trage keine Konsequenz, die eigentliche Aussage werde sowieso
im Revier zusammengeschrieben.” Oder ähnlich. Nein,
es ist leider so, wie wir es alle in der Schule gelernt haben:
JEDE Unterschrift kann Konsequenzen haben –Konsequenzen,
die man in der Situation vielleicht gar nicht übersieht.
Also, erst nach genauer Einsicht und in Einverständnis
unterschrieben – bei einer fremdsprachigen “Aussage”
der Unterschrift handschriftlich beifügen, dass für
den Unterschreibenden, die ihm/ihr übersetzte Version
bindend ist.
• In den entsprechenden Verordnungstexten wird von der
Verwaltung “Fotos, Filme und/oder Videos” erwartet,
siehe Anhang 2. Haben Sie auch Ihre Möglichkeiten bereit
und halten Sie ihrereseits die Situation im Bild fest.
• Versuchen, schon in der Situation, die Verwaltung
mit dem Anwalt über das Telefon sprechen zu lassen. Zwar
ist der Anwalt nicht zugegen, aber er/sie wird der Verwaltung
schon über Telefon z.B. sagen können, dass sicher
Einspruch eingelegt wird, dass bei einem Protokoll ohne hinreichendem
Beweismaterial , wenn das Protokoll beim Verwaltungsgericht
abgeleht werden sollte, der Angeklagte Rezess gegen die Verwaltung
und gegen die Beamten der Verwaltung durchführen wird,
dass eine materielle und weitere Entschädigung (kostbare
Urlaubszeit) eingeklagt wird etc.
• “Die dürfen bei mir gar nicht an Bord”.
Gar nicht erst daran denken.
DIE
SCHIFFSTECHNIK
• Das Volumen des Fäkalientanks ist von Bedeutung.
Zwar gibt es in der Türkei, wenn überhaupt, nur
vage Richtlinien bezüglich
der Grösse des Fäkalientanks, und niemand fragt
nach diesen technischen Details bei der Einreise, siehe Fussnote
zu Anhang 4, und es erschein alles locker und gelassen, wenn
es aber eben zu einer Anzeige kommt, so ist es von Bedeutung,
dass man eine Aussage bezüglich der Grösse des Fäkalientanks
bereit hat. Wenn das Schiff mit einem Fäkalientank nachgerüstet
worden ist, so ist zum Beispiel eine Rechnung mit Angaben
zum Tankvolumen von Vorteil.
• Die Bilge sollte sauber sein. Bei einer trocken und
reinen Bilge ist der Küstenwachenoffizier schon einmal
überzeugter als bei einer Bilge, bei der das Öl
herumschwappt. Ja, der Küstenwachenoffizier kommt in
das Schiff und schaut sich die Bilge und die Fäkalienanlage
an.
• Fäkalientanks mit Zerhackerpumpen sind dem einfachen
Gravitationstank vorzuziehen. Bei dem Gravitationstank ist
nicht auszuschliessen, dass Festteile ins Seewasser gelangen
können, während bei einer Zerhackerpumpe dies prinzipiell
auszuschliessen ist.
• Nur im Seewasser abbaubare Spülmittel/ Waschmittel
benutzen und möglichst nur lokal bekannte Marken. Möglichst
keine anderen Detergenzien an Bord aufbewahren.
DIE
SCHIFFSDOKUMENTE
• Das Gesetz zur
Umweltschutz unterscheidet mächtig zwischen Yachten unter
und über 18 GRT. Dabei wird das Bauzertifikat der
Yacht als bindende Referenz erachtet. Wenn angebracht, ist
es empfehlenswert, dass in den Dokumenten der Yacht eine Aussage
des Bauers vorhanden ist, dass die Yacht unter 18 GRT gebaut
ist - Sagen Sie nicht “das sieht doch jeder”.
• Einen sanitären Plan des Bootes bereithalten.
Ggf vorzeigen, dass die Mehrwegeventile entsprechend umgelegt
sind, und im umgelegten Zustand gesichert sind, sodass die
Toiletten nicht versehentlich direkt entleert werden können.
• Einen einfachen, kurzen “Waste Management Plan”
wie es in den Staaten üblich ist, an Bord bereit halten.
Dieser Plan sollte die Ventilstellungen für den Küstenbetrieb
genau beschreiben. Der Skipper sollte seiner Sorgfaltspflicht
nachkommen, indem er/ sie diesen Plan mit der Crew beim Anheuern
bespricht und auch die Konsequenzen einer Umweltverschmutzung,
auch aufgrund von Fahrlässigkeit, ihnen erinnert.
• Einen Nachweis von Institutionen und Pesonen, die
im gegeneben Fall beistehen können, bereithalten. Konsulate
und Botschaften halten eine Liste mit sprachkundigen Vertrauensanwälten
bereit. Yachtclubs wie Transocean und wie die Kreuzerabteilung
und gute Versicherungen halten sich Vertrauensleute an der
Küste.
• Eine Rechtsschutzversicherung
bring sicher Vorteile, da sie normalerweise Verfahrenskosten,
Rechtsanwaltskosten, Reisekosten, Sachverständigenkosten
(Laborkosten), und mehr, übernehmen würde. Sie würde
jedoch zum Beispiel für eine Bankbürgschaft nicht
aufkommen. Dafür
käme die wesentlich teuerere “Deckung für
Krieg und Beschlagnahme” in Frage.
NACH
DEM PROTOKOLL
• Der Verwaltung ist es selbstverständlich bewusst,
dass der Angeklagte Einspruch einlegen kann und, da nur eine
siebentägige Frist gegeben ist, die Zeit gegen den
Angeklagten wirkt. Zusehen, dass das Protokoll am Datum der
Unterschrift auch abgefertigt wird und nicht etwa rückdatiert
wird - Zeit und Datum der Unterschrift ist geltend. Unbedingt
Kopie des Protokolls entgegennehmen, auch wenn es eine mühselige,
handschriftliche Kopie ist. Digital abfotografieren ist schnell
und wirksam. Durch verschiede Vorwände hat sich die nachträgliche
Kopienübergabe – nicht nur ausnahmensweise - verzögert.
Ohne Protokollkopie kann der Anwalt keinen Einspruch einlegen.
• Dem Rechtsanwalt vertrauen und seinen/ ihren Anweisungen
folgen.
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Wichtig:
Wie auch für den Rest dieser Präsenz, weder yachtWORKS
noch der Autor können für die, in dieser Präsenz
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