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Umweltverschmutzung:
Auszug aus der Legislatur in der Türkei



Das Umweltgesetz

Die Verpflichtungen der Bürger gegenüber der Umwelt sind in der Türkei durch das Umweltgesetz Nummer 2872 vom 9 August 1983 geregelt. Den Seefahrer interessieren im Besonderen der § 22 mit der Überschrift

Strafen, die von Schiffen erhoben werden

und lautet wörtlich:

§ 22 - Alle Schiffe und Seegefährte, die am an unseren Küsten, Hochheitsgewässern, und Binnenmeeren bestehend aus dem Marmarameer, den Seestrassen von Istanbul und Çanakkale, und in unseren Häfen und Buchten, in unseren natürlichen und künstlichen Seen und unseren Flüssen dem Verschmutzungsverbot unter § 8, Absatz 1 zuwider handeln, werden wie folgt mit einer Geldbusse bestraft:

(die Liste, die folgt, ist schon Lange nicht mehr gültig, dafür kommt nun die entsprechende Liste vom 1 Januar 2004 in Frage. Die besagt:

1. Tanker, die Balast entleeren, werden bestraft

bis zu 1000 GRT (einschliesslich) mit 72.970.122.000 TL (€ 40.550) ,
100 bis 5000 (einschliesslich) GRT mit 145.940.325.000 TL (€ 81.100),
über 5000 GRT mit 729.701.747.000 TL (€ 405.500)

(Hier, wie im Folgendem ist ein Wechselkurs von etwa 1 € = 1.800.000 TL angesetzt worden.)

2. Alle Schiffe, einschliesslich Tanker, die Schadstoffe und Reststoffe entleeren und die ihre Bilgen entleeren, werden bestraft

von 18 GRT (einschliesslich) bis 1000 GRT (einschliesslich) mit 72.970.122.000 TL (€40.550)
und über 1000 GRT mit 145.940.325.000 TL (€81.100)

3. Schiffe, die unter 18 GRT (ausschliesslich) liegen und alle Seegefährte, die nicht als Schiff beschrieben werden können und die das Meer verschmutzen oder Bilgen entleeren (Auspuff von Aussenbordbenziner im Zweitakt und von Motoren, deren Funktionsprinzip auf das Mischung von Öl in Benzin beruhen, sind davon ausgeschlossen) werden bestraft mit 4.378.123.000 TL (€ 2.400)

Diese Liste ist am 1 Januar 2005 auch überholt worden, aber die Beträge in Euros ändern sich nicht viel.


§ 8, auf das der § 22 bezugnimmt, lautet:

Verbote und Gebote um die Umwelt zu schützen

Das Verbot zu verschmutzen:

§ 8 - Es ist verboten, alle Arten von Abfallstoffen und von Reststoffen, in einer die Umwelt belastenden Form, und nicht in Übereinstimmung mit den Standards und den Verfahren, die in den entsprechenden Verordnungen beschrieben sind, auszuscheiden, zu lagern, zu verfrachten, zu entfernen, beziehungsweise ähnliche Taten durchzuführen.

Im § 24 werden dann die Befugnisse bei Verwaltungsstrafen erklärt. Von Belang für den Segler ist hauptsätzlich Absatz 2:

In unseren Seegebieten, die ausserhalb der Verwaltungsgrenze von den Grossstadtverwaltungen liegen, wird die Strafe direkt durch den Kommandanten des Küstenwachenkutters verabreicht. Schiffe und andere sich bewegenden Seegefährte, die die Strafe nicht sofort und in einem Mal begleichen, werden zum nächsten geeigneten Hafen begleitet und werden der Staatsanwaltschaft übergeben und gegen diese Schiffe wird vorgegangen wie unter Absatz (a) beschrieben.

Unter Absatz (a) steht dann: Schiffen und anderen sich bewegenden Seegefährten, die die Strafe nicht sofort und in einem Mal begleichen, oder die in dieser Hinsicht mit keiner Bürgschaft oder Bürgen aufkommen, wird die Weiterfahrt und die Weiterbetreibung verhindert.

Ausserhalb der Verwaltungsgrenze von den Grossstadtverwaltungen behält sich die Provinzleitung der Verwaltung das Recht vor, Strafen auszuhängen.

und schliesslich

Einspruch gegen die Verwaltungsstrafe

§ 25 - Gegen Verwaltungsstrafen kann bei dem zuständigen Verwaltungsgericht innerhalb von sieben Tagen ab Zustellung der Strafe ein Einspruch eingereicht werden.
Der Einspruch verhindert die Ausübung der Strafe nicht.
Der Einspruch ist, wenn nicht ein zwingender Grund dagegen spricht, ausschliesslich per Einsicht in die Dokumente und in der kurzmöglichen Zeit abzuschliessen.
Strafen, die dem Einspruch folgen, sind unwiderrufbar.

Von Belang ist weiterhin die

 

Ministerialverordnung bezüglich der Bestimmung des Vergehens, des Strafverfahrens und der Quittierung, die bei Strafen gegen Schiffe und Seegefährte anzuwenden sind
(Veröffentlicht im Türkischen Staatsanzeiger 3 November 1987 und unter Nummer 19623)


insbesondere die

Definitionen

§ 4 - “Abwasser” Abfälle, die von alle Arten von Toiletten, Pissoirs, Anlagen die zur Direktentleerung von Fäkalien dienen, von Behältern die in Krankenräumen benutzt werden, von Abteilen mit lebenden Tieren, und Abfälle, die mit den obengenannten Abfällen sich mischen.

“Abfall” Sind Stoffe, die bei der normalen Betrieb von Schiffen und Seegefährten entstehen, und die oft periodisch entsorgt werden müssen. Lebensmittelreste und Abfälle die im Schiff und am Schiff entstehen mit Ausnahme von frischen Fischen und deren Teilen.

Weiter unten dann unter Teil 5:

Die Bestimmung des strafbaren Vorfalls

§ 21 - Die Bestimmungen, die durch das Überwachungs- und Bestimmungspersonal am Tatort vorzunehmen sind:

A- In solchen Fällen, in denen das Schiff oder das Seegefährt, das die Verschmutzung verursacht hat, noch am Tatort sich aufhält:

a) Ausreichende Fotos, Filme und Videoaufnahmen des verschmutzten Tatortes und des Täterschiffes.
b) Ausreichende Proben, die am Tatort und von dem Täterschiff zu entnehmen sind.
c) Die Proben sind in Sonderbehälter abzufüllen und zu versiegeln.
d) Nach der Tonnage des Schiffes oder des Seegefährtes sind Vordruck (A) oder (B) auszufüllen.
e) Die Proben sind umgehend in das nächste Standardlabor zwecks einer Analyse weiterzuleiten.
f) Die Proben sind im Standardlabor umgehend zu bewerten und das Ergenbis ist mit einem Bericht zurückzuberichten.


Das Bestimmungsprotokoll

§22 - Das Bestimmungsprotokoll soll Aufschluss geben über den Grund der Verschmutzung, das verschmutzte Gebiet, die Intensität der Verschmutzung, das Schiff oder Seegefährt, das die Verschmutzung herbeigeführt hat, die Verantwortlichen der Verschmutzung, Datum des Vorfalls.

Das Bestimmungsprotokoll ist von allen Beteiligten zu unterschreiben.

Ausnahme bei der Bestimmung:

Die Eigenschaften der verschmutzenden Faktoren und die Intensität der Verschmutzung in Betracht ziehend ist bei Schiffen und Seegefährten bis 18 GRT (einschliesslich) es nicht erforderlich, Proben zu entnehmen, und Bestimmung per Foto, Film und Video durchzuführen.

Das Bestimmungsprotokoll ist Primär:

§ 23 -Auch wenn eine Probenentnahme, Fotos, Filme und Videoaufnahmen als erforderlich betrachtet werden, so ist doch für das Festhalten der Straftat das Aufsetzen eines Bestimmungsprotokolls alleine ausreichend.

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Wichtig: Wie auch für den Rest dieser Präsenz, weder yachtWORKS noch der Autor können für die, in dieser Präsenz dargebotene Information Verantwortung übernehmen.

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Letzte Revision: 04.04.2005
 
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