| Das
Umweltgesetz
Die
Verpflichtungen der Bürger gegenüber der Umwelt
sind in der Türkei durch das Umweltgesetz Nummer
2872 vom 9 August 1983 geregelt. Den Seefahrer interessieren
im Besonderen der § 22 mit der Überschrift
Strafen,
die von Schiffen erhoben werden
und
lautet wörtlich:
§
22 - Alle Schiffe und Seegefährte,
die am an unseren Küsten, Hochheitsgewässern, und
Binnenmeeren bestehend aus dem Marmarameer, den Seestrassen
von Istanbul und Çanakkale, und in unseren Häfen
und Buchten, in unseren natürlichen und künstlichen
Seen und unseren Flüssen dem Verschmutzungsverbot unter
§ 8, Absatz 1 zuwider handeln, werden wie folgt mit einer
Geldbusse bestraft:
(die
Liste, die folgt, ist schon Lange nicht mehr gültig,
dafür kommt nun die entsprechende Liste vom 1 Januar
2004 in Frage. Die besagt:
1.
Tanker, die Balast entleeren, werden bestraft
bis zu 1000 GRT (einschliesslich) mit 72.970.122.000 TL (€
40.550) ,
100 bis 5000 (einschliesslich) GRT mit 145.940.325.000 TL
(€ 81.100),
über 5000 GRT mit 729.701.747.000 TL (€ 405.500)
(Hier,
wie im Folgendem ist ein Wechselkurs von etwa 1 € = 1.800.000
TL angesetzt worden.)
2.
Alle Schiffe, einschliesslich Tanker, die Schadstoffe
und Reststoffe entleeren und die ihre Bilgen entleeren,
werden bestraft
von 18 GRT (einschliesslich) bis 1000 GRT (einschliesslich)
mit 72.970.122.000 TL (€40.550)
und über 1000 GRT mit 145.940.325.000 TL (€81.100)
3.
Schiffe, die unter 18 GRT (ausschliesslich)
liegen und alle Seegefährte, die nicht als Schiff beschrieben
werden können und die das Meer verschmutzen oder Bilgen
entleeren (Auspuff von Aussenbordbenziner im Zweitakt und
von Motoren, deren Funktionsprinzip auf das Mischung von Öl
in Benzin beruhen, sind davon ausgeschlossen) werden bestraft
mit 4.378.123.000 TL (€ 2.400)
Diese
Liste ist am 1 Januar 2005 auch überholt worden, aber
die Beträge in Euros ändern sich nicht viel.
§ 8, auf das der § 22 bezugnimmt, lautet:
Verbote
und Gebote um die Umwelt zu schützen
Das Verbot zu verschmutzen:
§ 8 - Es ist verboten, alle Arten von
Abfallstoffen und von Reststoffen, in einer die Umwelt belastenden
Form, und nicht in Übereinstimmung mit den Standards
und den Verfahren, die in den entsprechenden Verordnungen
beschrieben sind, auszuscheiden, zu lagern, zu verfrachten,
zu entfernen, beziehungsweise ähnliche Taten durchzuführen.
Im
§ 24 werden dann die Befugnisse bei Verwaltungsstrafen
erklärt. Von Belang für den Segler ist hauptsätzlich
Absatz 2:
In
unseren Seegebieten, die ausserhalb der Verwaltungsgrenze
von den Grossstadtverwaltungen liegen, wird die Strafe direkt
durch den Kommandanten des Küstenwachenkutters verabreicht.
Schiffe und andere sich bewegenden Seegefährte, die die
Strafe nicht sofort und in einem Mal begleichen, werden zum
nächsten geeigneten Hafen begleitet und werden der Staatsanwaltschaft
übergeben und gegen diese Schiffe wird vorgegangen wie
unter Absatz (a) beschrieben.
Unter
Absatz (a) steht dann: Schiffen und anderen sich bewegenden
Seegefährten, die die Strafe nicht sofort und in einem
Mal begleichen, oder die in dieser Hinsicht mit keiner Bürgschaft
oder Bürgen aufkommen, wird die Weiterfahrt und die Weiterbetreibung
verhindert.
Ausserhalb
der Verwaltungsgrenze von den Grossstadtverwaltungen behält
sich die Provinzleitung der Verwaltung das Recht vor, Strafen
auszuhängen.
und
schliesslich
Einspruch
gegen die Verwaltungsstrafe
§ 25 - Gegen Verwaltungsstrafen kann
bei dem zuständigen Verwaltungsgericht innerhalb von
sieben Tagen ab Zustellung der Strafe ein Einspruch eingereicht
werden.
Der Einspruch verhindert die Ausübung der Strafe nicht.
Der Einspruch ist, wenn nicht ein zwingender Grund dagegen
spricht, ausschliesslich per Einsicht in die Dokumente und
in der kurzmöglichen Zeit abzuschliessen.
Strafen, die dem Einspruch folgen, sind unwiderrufbar.
Von
Belang ist weiterhin die
Ministerialverordnung
bezüglich der Bestimmung des Vergehens, des Strafverfahrens
und der Quittierung, die bei Strafen gegen Schiffe und Seegefährte
anzuwenden sind
(Veröffentlicht im Türkischen Staatsanzeiger
3 November 1987 und unter Nummer 19623)
insbesondere die
Definitionen
§ 4 - “Abwasser” Abfälle,
die von alle Arten von Toiletten, Pissoirs, Anlagen die zur
Direktentleerung von Fäkalien dienen, von Behältern
die in Krankenräumen benutzt werden, von Abteilen mit
lebenden Tieren, und Abfälle, die mit den obengenannten
Abfällen sich mischen.
“Abfall”
Sind Stoffe, die bei der normalen Betrieb von Schiffen und
Seegefährten entstehen, und die oft periodisch entsorgt
werden müssen. Lebensmittelreste und Abfälle die
im Schiff und am Schiff entstehen mit Ausnahme von frischen
Fischen und deren Teilen.
Weiter
unten dann unter Teil 5:
Die
Bestimmung des strafbaren Vorfalls
§ 21 - Die Bestimmungen, die durch das
Überwachungs- und Bestimmungspersonal am Tatort vorzunehmen
sind:
A- In solchen Fällen, in denen das Schiff oder das Seegefährt,
das die Verschmutzung verursacht hat, noch am Tatort sich
aufhält:
a)
Ausreichende Fotos, Filme und Videoaufnahmen des verschmutzten
Tatortes und des Täterschiffes.
b) Ausreichende Proben, die am Tatort und von dem Täterschiff
zu entnehmen sind.
c) Die Proben sind in Sonderbehälter abzufüllen
und zu versiegeln.
d) Nach der Tonnage des Schiffes oder des Seegefährtes
sind Vordruck (A) oder (B) auszufüllen.
e) Die Proben sind umgehend in das nächste Standardlabor
zwecks einer Analyse weiterzuleiten.
f) Die Proben sind im Standardlabor umgehend zu bewerten und
das Ergenbis ist mit einem Bericht zurückzuberichten.
Das Bestimmungsprotokoll
§22 - Das Bestimmungsprotokoll soll
Aufschluss geben über den Grund der Verschmutzung, das
verschmutzte Gebiet, die Intensität der Verschmutzung,
das Schiff oder Seegefährt, das die Verschmutzung herbeigeführt
hat, die Verantwortlichen der Verschmutzung, Datum des Vorfalls.
Das
Bestimmungsprotokoll ist von allen Beteiligten zu unterschreiben.
Ausnahme
bei der Bestimmung:
Die Eigenschaften der verschmutzenden Faktoren und die Intensität
der Verschmutzung in Betracht ziehend ist bei Schiffen und
Seegefährten bis 18 GRT (einschliesslich) es nicht erforderlich,
Proben zu entnehmen, und Bestimmung per Foto, Film und Video
durchzuführen.
Das
Bestimmungsprotokoll ist Primär:
§ 23 -Auch wenn eine Probenentnahme,
Fotos, Filme und Videoaufnahmen als erforderlich betrachtet
werden, so ist doch für das Festhalten der Straftat das
Aufsetzen eines Bestimmungsprotokolls alleine ausreichend.
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Wichtig:
Wie auch für den Rest dieser Präsenz, weder yachtWORKS
noch der Autor können für die, in dieser Präsenz
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