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Ziel
und Umfang
Artikel 1: Die vorliegenden Dienstanweisung
wurde zusammengestellt mit der Absicht, für Yachten,
die das Türkische Zollgebiet zu betreten und zu verlassen
wünschen und für Yachten die in dem genannten Gebiet
überwintern, die Verfahren und die Grundlagen festzulegen,
nach denen die Yachten zwischen Türkischen Häfen
zu kreuzen und in Häfen zu überwintern haben. |
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Grundlagen
Artikel 2: Die vorliegende Dienstanweisung beruht
auf Artikel 10 und 131 des Zollgesetzes, Nummer 4458, auf
Artikel 25 des Kabinettbeschlusses vom 07/01/2000, Nummer
2000/69, auf Artikel 591 der Zollordnung und auf dem Gesetz
zur Förderung des Tourismus, Nummer 2634. |
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Begriffliche
Festlegungen
Artikel 3: Folgende Begriffe, die in dieser
Dienstanweisung vorkommen, sind wie aufgeführt festgelegt:
a) Die Yacht; ist ein Seefahrzeug, das Kreuzfahrten
und sportliche Tätigkeiten ausübt, das ausgelegt
ist nicht mehr als 36 Yachtsleute zu befördern, das keine
Eigenschaften eines Güter- oder Passagierschiffes aufweist
und das in den Schiffsurkunden als private oder kommerzielle
Yacht ausgezeichnet wird.
b) Yachterfassungsurkunde für Türkische
Häfen; ist eine Urkunde, die die Erklärungen und
Diensteintragungen beinhaltet, die sowohl für fremdbeflaggte
Yachten beim Einklarieren sowie beim Einlagern zwecks Überwinterung
als auch für Türkische Yachten anstehen.
c) Erfassungsurkunde für Privatyachten:
ist die Urkunde, die türkisch beflaggte Privatyachten,
so wie beschrieben im Artikel 40 der Ordnung für Yachttourismus,
veröffentlicht im Anhang des Kabinettbeschlusses Nummer
83/6708 vom 08.06.1983 befugt, in Türkischen Hochheitsgewässern
zu kreuzen.
Die Ausdrücke Yachterfassungsurkunde sowie die Urkunde
beziehen sich in diesen Anweisungen auf die Yachterfassungsurkunde
für Türkische Häfen. |
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Fälle,
in denen die Yachterfassungsurkunde nicht einzusetzen ist
Artikel 4: Für Seefahrzeuge, die zur kommerziellen
Güter- und Personenbeförderung ausgelegt sind, ist
die Yachterfassungsurkunde nicht zu verwenden; auch wenn diese
Fahrzeuge als Yachten bezeichnet werden könnten. Für
diese Fahrzeuge sind die Beschlüsse bezüglich der
Beaufsichtigung kommerzieller Seefahrzeuge der Zollordnung
anzuwenden. |
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Die
Gültigkeitsfrist der Yachterfassungsurkunde für
Türkische Häfen
Arikel 5: Die Yachterfassungsurkunde für
Türkische Häfen hat eine Gültigkeitsfrist von
einem Jahr. Sollte die Yacht zum Überwintern eingelagert
werden, ist diese Urkunde auch waehrend des Winterlagers gültig.Die
Urkunde erlischt, wenn der Yachteigner oder der Reeder sich
ändert, die Yacht das Türkische Zollgebiet verlässt
oder, aus was für einem Grund auch immer, die Yachterfassungsurkunde
für Türkische Häfen abhanden kommt. Änderung
des Kapitäns führt nicht das Wechseln dieser Urkunde
mit sich. Jedoch die Aenderung des Kapitäns ist in die
Yachterfassungsurkunde einzutragen. |
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Verfahren
bezüglich fremdbeflaggter Yachten
Artikel 6: Vorgänge für fremdbeflaggte
Yachten, die das Türkische Zollgebiet betreten oder das
Gebiet verlassen sind folgenderweise in der Yachterfassungsurkunde
für Türkische Häfen zu erfassen:
a) Die Urkunde ist beim Einklarieren vom Kapitän
oder vom Reeder der Yacht lückenlos auszufüllen
und zu unterzeichnen.
b) Die genannte Urkunde ist von den öffentlichen
Dienststellen, die auf der Vorderseite der Urkunde aufgezählt
sind, in der Reihenfolge, die in der Yachterfassungsurkunde
bestimmt ist, zu bestätigen. Die Bestätigung hat
den Namen des bestätigenden Beamten und den Siegel der
Dienststelle aufzuweisen.
c) Ein- und Ausreise der betreffenden Yacht
in das Türkische Zollgebiet wird durch die Beamten der
Zollpolizei beaufsichtigt und die entsprechenden Verfahren
sind auf der Yachterfassungsurkunde für Türkische
Häfen einzutragen.
d) Auf Yachten, gegen die keine ordnungsgemaesse
Anzeige bezüglich gesetzeswiedriger Ein- und Ausfuhr
vorliegt, ist keine Durchsuchung oder Inspektion von Gütern
vorzunehmen. Sei es auf Grund einer abgelegten Erklärung
oder sei es in Folge einer Durchsuchung oder Inspektion; sollte
festgestellt werden, das auf der betreffenden Yacht sich Gut
befindet, das in die Türkei nicht einzuführen ist,
so ist das betreffende Gut in die Aufsicht des Zolls zu übergeben
und ist nicht zurückzuerstatten, bis die betreffende
Yacht das Türkische Zollgebiet verlässt.
e) Sollte eine ordnungsgemaesse Anzeige vorliegen,
das auf einer Yacht Inventar in das Türkische Zollgebiet
gesetzeswiedrig eingeführt wird, so ist das Inventar
der betreffenden Yacht nach der Inventaraufstellung im Anhang
ihrer Yachterfassungsurkunde zu prüfen.
f) Fremdbeflaggte Yachten können aufgrund
eines Arbeitsvertrages oder aufgrund einer Bevollmächtigung
Türkische Seeleute beschäftigen.Kapitäne können,
bei Abwesentheit des Yachteigners die Yacht zum Fahrtenkreuzen,
zu sportlichen Tätigkeiten oder zur Vergnügung nicht
einsetzen. Sollte aufgrund schriftlicher Anweisungen oder
aufgrund einer Faksimileanweisungen des Yachteigners, der
Yachteigner selbst oder dessen/deren Familie von oder zu einem
anderen Hafen überführt werden, so ist eine Fahrtengenehmigung
vom Hafenmeister einzuholen. In diesen Fällen ist die
Yacht ausschliesslich vom Kapitän zur überführung
einzusetzen. Bei Zuwiderhandlungen ist nach den Beschlüssen
des Gesetzes zur Küstenfahrt Nummer 815 vorzugehen.Weiterhin,
sollte einer der Teilinhaber einer Yacht türkischer Staatsbürger
sein, so wird keine auslaendische Aufenthaltsgenehmigung für
den Yachteigner und seine Familie benötigt.
g) Sollte in den Zwischenhäfen, die auf
der Yachterfassungsurkunde vermerkt sind, Personen die Yacht
verlassen oder dazusteigen, oder sollten Aenderungen der Bemannung
sowie der Fahrtenroute vorliegen, so sind diese Aenderungen
in die Urkunde einzutragen und vom Hafenmeister zu bestaetigen.
h) Für Yachten, die wünschen, das
Türkische Zollgebiet zu verlassen, ist dies auf der Yachterfassungsurkunde
entsprechend zu vermerken und entsprechend der Seetüchtigkeitsurkunde
sind die Ausfuhrerklärungen der Yacht von der Zollpolizei
auszuführen. |
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Verfahren
bezüglich Türkisch beflaggter Privatyachten
Artikel 7: Bei Fahrten von türkisch beflaggten
Privatyachten von einem Hafen im Türkischen Zollgebiet
zu einem anderen Hafen im selben Gebiet ist die Yachterfassungsurkunde
für Privatyachten benutzen. Sollten diese Yachten das
Türkische Zollgebiet verlassen oder wiederbetreten wollen,
ist eine Yachterfassungsurkunde für Türkische Häfen
auszustellen und die Bestimmungen bezüglich der Beaufsichtigung
dieser Urkunde sind auszuführen. |
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Das
Einlagern von fremdbeflaggten Yachten im Türkischen Zollgebiet
mit der Absicht des Überwinterns oder mit anderen Absichten
Artikel 8: Fremdbeflaggte Yachten können
ausschliesslich in vom Ministerium für Tourismus anerkannten
Yachthäfen und Werften Zwecks Überwinterns, der
Wartung und der Reparatur eingelagert werden. Diese Yachten
können nicht in das Gelände oder unter der Obhut
von den Leitern von Personen, Firmen und Institutionen , die
nicht vom Ministerium für Tourismus anerkannt sind, eingelagert
werden.
Sollte es erwünscht sein, eine fremdbeflaggte Yacht in
einem Yachthafen oder einer Werft einzulagern, so hat die
Leitung des Yachthafens die Inventaraufstellung im Anhang
der Yachterfassungsurkunde zu überprüfen und übernimmt
die betreffende Yacht in die Obhut des Yachthafens. Dieser
Vorgang ist von der Leitung des Yachthafens in schriflicher
Form dem Zoll und der Zollpolizei zu melden. |
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Verfahren
für Ersatzteile und anderes Gut ausländisch beflaggter
Yachten und für die Kraftfahrzeuge der ausländischen
Yachtsleute
Artikel 9: Die Einfuhr der Ersatzteile für
die Wartung und Reparatur von fremdbeflaggten Yachten ist
durchzuführen nach den Bestimmungen des Zollgesetzes,
Nummer 4458 und entsprechend der Verfahren bezüglich
vorübergehender Einfuhr derZollordung. Alle Wartungen
und Reparaturen unterliegen der Aufsicht der Zollverwaltung.Errsatzteile
und anderes Gut für fremdbeflaggte Yachten können
in der Türkei eingelagert werden im Rahmen der Frist,
die im Artikel 29 des Gesetzes zur Förderung des Tourismus,
Nummer 2634 auch für fremdbeflaggte Yachten vorgeschrieben
wird.Gebrauchte Ersatzteile, die während der Wartung
und Reparatur anfallen, können:
a) Auf Begehren des Yachführers im Rahmen
Artikel 164 des Zollgesetzes, Nummer 4458 dem Zoll überlassen
werden.
b) In Begleitung des Yachtführers aus dem
Türkischen Zollgebiet ausgeführt werden.
Gebrauchte Ersatzteile, die dem Zoll übergeben worden
sind, können bis zur entgültigen Übergabe an
die Entsorgungsanstalt, sollte es kein zum Zwecke dienliches
Zollager vorliegen, unter der Obhut eines vom Ministerium
für Tourismus anerkanntem Yachthafen oder einer Werft
vorübergehend eingelagert werden.
Sollte es erwünscht werden, Ersatzteile und anderes Gut
aus dem Türkischem Zollgebiet zu entfernen so sind die
betreffenden Artikel in die Inventarliste oder in das Inventarbuch
einzutragen.Sollte eine Person, die in die Türkei auf
dem Landwege eingereist ist, das Land auf einer Yacht zu Verlassen
wünschen, so kann das Landfahrzeug dieser Person in einem
Gelaende unter Zollaufsicht abgestellt werden. Solche Personen,
die das Land nicht zu Verlassen wünschen, unterliegen
nicht dieser Bestimmung. |
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Strafrechtliche
Beschlüsse
Artikel 10: Gegen den Yachtführer, der
mit der Yacht trotz einer ungültigen Yachterfassungsurkunde
unter Fahrt erfasst wird, ist im Rahmen des Artikels 241,
Paragraph 1 des Zollgesetzes Nummer 4458 strafrechtlich vorzugehen.
Bei Fahrten in verbotenen Gebieten der Türkischen Hochheitsgewaessern,
bei ungenehmigten Tauchtaetigkeiten, bei Übernahme und
Verkauf von Gut ohne abgeschlossene Zollverfahren ist gegen
die in Frage kommende Yacht und deren Verantwortlichen im
Rahmen des Gesetzes zur Verhinderung und Verfolgung von Schmuggeltaetigkeit,
Nummer 1918, vorzugehen. |
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Weitere
Bestimmungen
Artikel 11: Da die Anzahl von Yachtsleuten als
auch von der Besatzung im Rahmen der Yachterfassungsurkunde
schon erklaert worden ist, wird bei der Einreise der Yacht
keine weitere Aufstellung der Yachsleute und der Besatzung
benötigt.
Die Yachterfassungsurkunde für Türkische Haefen
ist, vollstaendig ausgefüllt und auf Verlangen vorzeigbar
auf der Yacht zu aufzubewahren. Sollte die Urkunde, aus was
für einem Grund auch immer, abhanden kommen, so ist dies
dem naechsten Hafenamt oder der naechsten Zollpolizei zu melden.
Daraufhin wird die Urkunde neu ausgestellt und die ordnungsgemaess
und vollstaendig ausgefüllte neue Urkunde wird vom Hafenmeister
beglaubigt. Bei einer Erneuerung der Yachterfassungsurkunde,
sollte die alte Urkunde auch vorhanden sein so ist diese auch
dem Hafenmeisteramt und der Zollpolizei vorzuweisen und die
benötigten Eintragungen sind einzuholen. Bei der Erneuereung
der Yachterfassungsurkunde für Türkische Haefen
ist die Beglaubigung des Hafenmeisteramtes und er Zollpolizei
ausreichend.Für Yachten, die auf andere Weise als auf
dem eigenen Kiele in das Türkische Zollgebiet eingeführt
worden sind, sind Verfahren für die Yachterfassungsurkunde
bei der ersten Einwaesserung anzufangen.
Für Yachten, die auf eigenem Kiele das Türkische
Zollgebiet vorübergehend betreten und für die Erfassung
dieser Yachten wird kein weiteres Dokument als die Yachterfassungsurkunde
benötigt.Kompressoren an Bord sind nicht zu versiegeln.
Die Yachterfassungsurkunde ist nicht in Kopie einsetzbar. |
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Gültigkeit
Artikel 12: Diese Dienstanweisung tritt in Kraft
zum Datum der Veröffentlichung. |
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Ausführung
Artikel 13: Diese Dienstanweisung ist gemeinsam
auszuführen durch das Ministerium für Tourismus
und durch die Staatsministerien, denen das Untersekretariat
für Zollwesen und das Untersekretariat für Seewesen
unterliegen. |
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